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BK 2025 233

Beschwerde 393-a

Bern OG ·BK · 2026-02-26 · Deutsch BE
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Be- schuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhoben der Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 24. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und beantragten, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Mit Verfü- gung vom 30. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 auf, innert zehn Tagen unter solidarischer Haftbarkeit eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht bezahlt. Mit Stellungnahme vom

27. Juni 2025 beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 1. Juli 2025 auf eine Stel- lungnahme.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führer 1 ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Be- schwerde ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 – unter Vorbehalt des Nachste- henden – einzutreten.

E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Nötigung bezüglich des vom Beschwerdeführer 1 in der Strafanzeige vom 23. Dezember 2024 resp. der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2025 beschriebenen Sachverhalts zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit in der Beschwerde neue Vorfälle geschildert werden (Sachbeschädigung durch Bohrens eines Lochs in die Keller- mauer und Ausheben eines Grabens durch den Garten; Hausfriedensbruch durch Betreten der Liegenschaft), sind diese von der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Sie sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurtei- len. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese von der Beschwerde- führerin 2 eingereicht wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass nur der Beschwerde- führer 1 Strafanzeige gegen die Beschuldige erhoben hat. Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Anzeigerin. Der Beschwerdeführer 1 hat an der polizeilichen Einvernah-

3 me vom 14. Januar 2025 zwar geschildert, dass das Schreiben der Beschuldigten vom 9. Dezember 2024 an ihn und seine Ehefrau adressiert gewesen sei, obwohl diese mit dem Haus in D.________ (Ortschaft) nichts zu tun habe (vgl. Z. 38 f. des Protokolls). Indes machte er alsdann geltend, dass er sich durch diese Vorgehens- weise der Beschuldigten erpresst fühle (vgl. Z. 40 f. des Protokolls). Eine Nöti- gungshandlung betreffend die Beschwerdeführerin 2 beschrieb er nicht und dem- entsprechend wurde eine solche auch nicht von der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung abgehandelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung betrifft ein- zig eine angebliche Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1, womit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine allfällige Nötigungshandlung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 nicht Streitgegenstand bilden kann. Die Be- schwerdeführerin 2 ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in eige- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie ist folglich zur Beschwerde- führung nicht legitimiert und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Am 23. Dezember 2024 meldete sich der Beschwerdeführer 1 bei der Polizeiwache E.________ (Ortschaft) und erstattete gegen die Beschuldigte sinngemäss Straf- anzeige wegen Nötigung. Er machte geltend, dass ihm die Beschuldigte aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung für einen Hausanschluss in D.________ (Orts- chaft) in seiner Liegenschaft in F.________ (Ortschaft) den Strom abstellen wolle. Dadurch fühle er sich «erpresst». Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

14. Januar 2025 schilderte der Beschwerdeführer 1, dass er im Sommer 2021 als Eigentümer einer Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) von der Beschuldigten angeschrieben worden sei und diese ihm mitgeteilt habe, einen Dachanschluss in einen Erdanschluss umbauen zu wollen. Nach den damaligen Aussagen hätte ihn das CHF 1'500.00 kosten sollen. Er sei indes nicht bereit gewesen, dies zu finan- zieren und habe auch keinen Vertrag über den Umbau unterzeichnet. In der Folge sei es zu einem Unterbruch der Korrespondenz gekommen. Im Frühjahr 2022 sei der Erdanschluss zu seiner Liegenschaft trotzdem gebaut worden. Über diesen Umbau habe er eine Rechnung in der Höhe von über CHF 9'000.00 erhalten. Er habe erneut gesagt, dass er diese Rechnung nicht bezahlen werde. Am 9. Dezem- ber 2024 habe er eine Rechnung der Beschuldigten über offene Beträge in der Höhe von CHF 9'233.45 erhalten. Diese hätte er bis am 31. Januar 2025 bezahlen sollen, ansonsten die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbrochen würde. Auf tele- fonische Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stromzufuhr zu seiner eigenen Liegenschaft in F.________ (Ortschaft) unterbrochen würde, da diejenigen in der Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) nichts dafür könnten. Nach seinen Einwänden habe die Beschuldigte ihm schliesslich mit Schreiben vom 18. Dezem- ber 2024 bestätigt, dass der Strom nicht abgestellt werde.

E. 4 Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

E. 4.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertrag- lich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachtei- lige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mit- tel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): Vorliegend teilte die A.________ dem Melder mit, dass bei einer allfälligen Nichtzahlung der Netzan- schlussrechnung eine Unterbrechung der Stromzufuhr zu seiner Liegenschaft in F.________ (Orts- chaft) vorgenommen würde. Dadurch hätte der Melder einen ernstlichen Nachteil erlitten, zumal Strom für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist. Vorliegend blieb es bei der schriftlichen Ankündigung der Unterbrechung der Stromzufuhr. Beim Melder führte das lnaussichtstellen der Stromunterbrechung allerdings zu keiner Handlung, Unterlassung oder Duldung im Sinne von Art. 181 StGB. Insbesondere überwies er den geforderten Betrag in der Höhe von CHF 9'233.45.- nicht.

5 Für die Kosten baulicher Anpassungen auf einem Privatgrundstück und möglicherweise anfallende Anschlussgebühren sind grundsätzlich die Grundeigentümer verantwortlich. Weiter liegen keine In- formationen vor, welche für eine Rechtswidrigkeit der Vornahme der Neuverlegung der Hausan- schlüsse und der damit verbundenen Kosten sprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Stromun- terbrechung aufgrund nicht bezahlter Rechnungen nicht per se um ein rechtswidriges Mittel handelt, sondern um einen zulässigen Schritt zur Durchsetzung von Forderungen […]. Es besteht mitunter nicht eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Verknüpfung zwischen der in Aussicht gestellten Stromunterbrechung und der Nichtbezahlung der Rechnung. Folglich hat die A.________ der Forde- rung des Melders, sich eines erpresserischen Verhaltens zu bekennen, auch nicht nachzukommen. Zu dem Gesagten kommt insbesondere hinzu, dass die A.________ mit Schreiben vom 18.12.2024 die Androhung der Stromunterbrechung zurückzog und sich vorbehielt für die Geltendmachung der Forderung über den ordentlichen Rechtsweg vorzugehen. Dies nahm der Melder zur Kenntnis. Für die streitigen Ansprüche aus der Neuverlegung wird auf das Zivilverfahren verwiesen.

E. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerdekammer teilt die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte we- gen Nötigung an die Hand zu nehmen ist. Es fehlt an einem hinreichenden Tatver- dacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfah- rens rechtfertigt. Der Straftatbestand der Nötigung ist eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwogen hat. Hierauf kann verwie- sen werden. Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgen- des: Dem Beschwerdeführer 1 ist beizupflichten, dass nicht entscheidwesentlich sein kann, dass er den geforderten Betrag von CHF 9'233.45 nicht bezahlt hat resp. die Beschuldigte ihre Androhung mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 letztlich zurückgezogen hat, zumal auch eine versuchte Nötigung strafbar ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Indes wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise dargetan, dass ein Stromunterbruch aufgrund nicht bezahlter Rechnungen nicht per se ein rechtswidriges Mittel darstellt. Vielmehr ist in den allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beschuldigten, welche Vertragsbestandteil bilden, normiert, dass diese be- rechtigt ist, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Ankündigung mit Bekannt- gabe des Zeitpunktes den Netzanschluss, die Netznutzung oder die Ersatzversor- gung einzustellen, einzuschränken bzw. zu unterbrechen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschuldigten nicht nach- gekommen ist, die Bezahlung künftiger Rechnungen ausdrücklich verweigert oder keine Gewähr besteht, dass er zukünftige Rechnungen bezahlt (vgl. Art. 9 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen «Lieferung von elektrischer Energie an Endver- braucher mit Grundversorgung» i.V.m. Art. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen «Netzanschluss und Netznutzung»; abrufbar im Internet unter htt- ps://www.A.________.ch > AGB & Rechtliches). Das In-Aussicht-Stellen eines Stromunterbruchs hat mithin seinen Anlass in einem vertraglich vorgesehenen Er- eignis, weshalb keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegt (vgl. E. 4.2 hier- vor). Zumal Art. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Netzanschluss und Netz- nutzung» in allgemeiner Weise bestimmt, dass der Netzanschluss resp. die Netz- nutzung eingestellt bzw. unterbrochen werden kann, wenn der Kunde seinen Zah-

6 lungsverpflichtungen nicht nachkommt, erscheint auch die Androhung eines Stromunterbruchs einer anderen, den Kunden betreffenden Liegenschaft nicht oh- ne weiteres als unzulässiges Nötigungsmittel. Soweit der Stromunterbruch auch die Beschwerdeführerin 2 hätte betreffen sollen, welche offenbar nicht Eigentümerin der die Rechnung betreffenden Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) ist, wurde vorstehend dargetan, dass eine allfällige Nötigungshandlung zum Nachteil der Be- schwerdeführerin 2 vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet (vgl. E. 2.3 hier- vor). Der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, dass keine Hinweise auf eine of- fensichtliche Rechtswidrigkeit der Vornahme der Neuverlegung des Hausanschlus- ses und der damit verbundenen Kosten vorliegen. Insoweit wurden dem Be- schwerdeführer 1 bereits mit Schreiben vom 17. August 2021 die rechtlichen Grundlagen durch die Beschuldigte erläutert (vgl. insbesondere Art. 15.3 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen «Netzanschluss und Netznutzung», wonach die Beschuldigte den Verknüpfungspunkt sowie die Art und Ausführung des Anschlus- ses bestimmt; vgl. betreffend die Kostenübernahme Art. 15.8 und 16.1.6 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen «Netzanschluss und Netznutzung»; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung [StromVG; SR 734.7], wonach dem Netzbetreiber die Gewährleistung eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes obliegt). In der Beschwerde wurde nichts vorge- bracht, was gegen die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht, weshalb die Beschuldigte prima vista berechtigt erscheint, eine Rechnung für den Netzanschluss zu stellen und folglich auch die Rechnungstellung grundsätzlich nicht als offensichtlich unzulässiger Zweck erachtet werden kann. Ob der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 9'233.45 effektiv resp. in dieser Höhe durch den Beschwerdeführer 1 geschuldet ist, wird im Rahmen eines allfälligen Zi- vilverfahrens zu klären sein. Soweit der Beschwerdeführer 1 auf das Schreiben der Beschuldigten vom 17. August 2021 verweist (Vorschlag der Beschuldigten, den Dachanschluss des Beschwerdeführers 1 bestehen zu lassen), vermag er insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er sich doch auch diesem Vorschlag mit Schreiben vom 22. August 2021 widersetzt. Schliesslich lässt sich vorliegend angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beschuldigten, welche grundsätzlich eine teilweise Kostenauferlegung an den Grundeigentümer sowie die Möglichkeit eines Stromunterbruchs regeln, auch kein Vorsatz der Beschuldigten konstruieren, womit es auch am subjektiven Tatbe- standsmerkmal von Art. 181 StGB fehlt.

E. 5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer 1 gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführe- rin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 428

7 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge ihres Unterliegens haben der Beschwerdefüh- rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 von vornherein keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Eine solche wurde denn auch zu Recht nicht beantragt. Der nicht an- waltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihr ist keine Entschädigung zu sprechen.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt und der von ihnen geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 233+234 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 1 C.________ Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. Mai 2025 (BJS 25 2542)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Be- schuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhoben der Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 24. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und beantragten, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Mit Verfü- gung vom 30. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 auf, innert zehn Tagen unter solidarischer Haftbarkeit eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht bezahlt. Mit Stellungnahme vom

27. Juni 2025 beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 1. Juli 2025 auf eine Stel- lungnahme. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führer 1 ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Be- schwerde ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 – unter Vorbehalt des Nachste- henden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Nötigung bezüglich des vom Beschwerdeführer 1 in der Strafanzeige vom 23. Dezember 2024 resp. der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2025 beschriebenen Sachverhalts zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit in der Beschwerde neue Vorfälle geschildert werden (Sachbeschädigung durch Bohrens eines Lochs in die Keller- mauer und Ausheben eines Grabens durch den Garten; Hausfriedensbruch durch Betreten der Liegenschaft), sind diese von der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Sie sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurtei- len. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese von der Beschwerde- führerin 2 eingereicht wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass nur der Beschwerde- führer 1 Strafanzeige gegen die Beschuldige erhoben hat. Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Anzeigerin. Der Beschwerdeführer 1 hat an der polizeilichen Einvernah-

3 me vom 14. Januar 2025 zwar geschildert, dass das Schreiben der Beschuldigten vom 9. Dezember 2024 an ihn und seine Ehefrau adressiert gewesen sei, obwohl diese mit dem Haus in D.________ (Ortschaft) nichts zu tun habe (vgl. Z. 38 f. des Protokolls). Indes machte er alsdann geltend, dass er sich durch diese Vorgehens- weise der Beschuldigten erpresst fühle (vgl. Z. 40 f. des Protokolls). Eine Nöti- gungshandlung betreffend die Beschwerdeführerin 2 beschrieb er nicht und dem- entsprechend wurde eine solche auch nicht von der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung abgehandelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung betrifft ein- zig eine angebliche Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers 1, womit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine allfällige Nötigungshandlung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 nicht Streitgegenstand bilden kann. Die Be- schwerdeführerin 2 ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in eige- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie ist folglich zur Beschwerde- führung nicht legitimiert und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Am 23. Dezember 2024 meldete sich der Beschwerdeführer 1 bei der Polizeiwache E.________ (Ortschaft) und erstattete gegen die Beschuldigte sinngemäss Straf- anzeige wegen Nötigung. Er machte geltend, dass ihm die Beschuldigte aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung für einen Hausanschluss in D.________ (Orts- chaft) in seiner Liegenschaft in F.________ (Ortschaft) den Strom abstellen wolle. Dadurch fühle er sich «erpresst». Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

14. Januar 2025 schilderte der Beschwerdeführer 1, dass er im Sommer 2021 als Eigentümer einer Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) von der Beschuldigten angeschrieben worden sei und diese ihm mitgeteilt habe, einen Dachanschluss in einen Erdanschluss umbauen zu wollen. Nach den damaligen Aussagen hätte ihn das CHF 1'500.00 kosten sollen. Er sei indes nicht bereit gewesen, dies zu finan- zieren und habe auch keinen Vertrag über den Umbau unterzeichnet. In der Folge sei es zu einem Unterbruch der Korrespondenz gekommen. Im Frühjahr 2022 sei der Erdanschluss zu seiner Liegenschaft trotzdem gebaut worden. Über diesen Umbau habe er eine Rechnung in der Höhe von über CHF 9'000.00 erhalten. Er habe erneut gesagt, dass er diese Rechnung nicht bezahlen werde. Am 9. Dezem- ber 2024 habe er eine Rechnung der Beschuldigten über offene Beträge in der Höhe von CHF 9'233.45 erhalten. Diese hätte er bis am 31. Januar 2025 bezahlen sollen, ansonsten die Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbrochen würde. Auf tele- fonische Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stromzufuhr zu seiner eigenen Liegenschaft in F.________ (Ortschaft) unterbrochen würde, da diejenigen in der Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) nichts dafür könnten. Nach seinen Einwänden habe die Beschuldigte ihm schliesslich mit Schreiben vom 18. Dezem- ber 2024 bestätigt, dass der Strom nicht abgestellt werde. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

4 Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertrag- lich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachtei- lige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mit- tel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): Vorliegend teilte die A.________ dem Melder mit, dass bei einer allfälligen Nichtzahlung der Netzan- schlussrechnung eine Unterbrechung der Stromzufuhr zu seiner Liegenschaft in F.________ (Orts- chaft) vorgenommen würde. Dadurch hätte der Melder einen ernstlichen Nachteil erlitten, zumal Strom für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich ist. Vorliegend blieb es bei der schriftlichen Ankündigung der Unterbrechung der Stromzufuhr. Beim Melder führte das lnaussichtstellen der Stromunterbrechung allerdings zu keiner Handlung, Unterlassung oder Duldung im Sinne von Art. 181 StGB. Insbesondere überwies er den geforderten Betrag in der Höhe von CHF 9'233.45.- nicht.

5 Für die Kosten baulicher Anpassungen auf einem Privatgrundstück und möglicherweise anfallende Anschlussgebühren sind grundsätzlich die Grundeigentümer verantwortlich. Weiter liegen keine In- formationen vor, welche für eine Rechtswidrigkeit der Vornahme der Neuverlegung der Hausan- schlüsse und der damit verbundenen Kosten sprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Stromun- terbrechung aufgrund nicht bezahlter Rechnungen nicht per se um ein rechtswidriges Mittel handelt, sondern um einen zulässigen Schritt zur Durchsetzung von Forderungen […]. Es besteht mitunter nicht eine rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Verknüpfung zwischen der in Aussicht gestellten Stromunterbrechung und der Nichtbezahlung der Rechnung. Folglich hat die A.________ der Forde- rung des Melders, sich eines erpresserischen Verhaltens zu bekennen, auch nicht nachzukommen. Zu dem Gesagten kommt insbesondere hinzu, dass die A.________ mit Schreiben vom 18.12.2024 die Androhung der Stromunterbrechung zurückzog und sich vorbehielt für die Geltendmachung der Forderung über den ordentlichen Rechtsweg vorzugehen. Dies nahm der Melder zur Kenntnis. Für die streitigen Ansprüche aus der Neuverlegung wird auf das Zivilverfahren verwiesen. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerdekammer teilt die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte we- gen Nötigung an die Hand zu nehmen ist. Es fehlt an einem hinreichenden Tatver- dacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfah- rens rechtfertigt. Der Straftatbestand der Nötigung ist eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwogen hat. Hierauf kann verwie- sen werden. Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgen- des: Dem Beschwerdeführer 1 ist beizupflichten, dass nicht entscheidwesentlich sein kann, dass er den geforderten Betrag von CHF 9'233.45 nicht bezahlt hat resp. die Beschuldigte ihre Androhung mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 letztlich zurückgezogen hat, zumal auch eine versuchte Nötigung strafbar ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Indes wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise dargetan, dass ein Stromunterbruch aufgrund nicht bezahlter Rechnungen nicht per se ein rechtswidriges Mittel darstellt. Vielmehr ist in den allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beschuldigten, welche Vertragsbestandteil bilden, normiert, dass diese be- rechtigt ist, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Ankündigung mit Bekannt- gabe des Zeitpunktes den Netzanschluss, die Netznutzung oder die Ersatzversor- gung einzustellen, einzuschränken bzw. zu unterbrechen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschuldigten nicht nach- gekommen ist, die Bezahlung künftiger Rechnungen ausdrücklich verweigert oder keine Gewähr besteht, dass er zukünftige Rechnungen bezahlt (vgl. Art. 9 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen «Lieferung von elektrischer Energie an Endver- braucher mit Grundversorgung» i.V.m. Art. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen «Netzanschluss und Netznutzung»; abrufbar im Internet unter htt- ps://www.A.________.ch > AGB & Rechtliches). Das In-Aussicht-Stellen eines Stromunterbruchs hat mithin seinen Anlass in einem vertraglich vorgesehenen Er- eignis, weshalb keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegt (vgl. E. 4.2 hier- vor). Zumal Art. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Netzanschluss und Netz- nutzung» in allgemeiner Weise bestimmt, dass der Netzanschluss resp. die Netz- nutzung eingestellt bzw. unterbrochen werden kann, wenn der Kunde seinen Zah-

6 lungsverpflichtungen nicht nachkommt, erscheint auch die Androhung eines Stromunterbruchs einer anderen, den Kunden betreffenden Liegenschaft nicht oh- ne weiteres als unzulässiges Nötigungsmittel. Soweit der Stromunterbruch auch die Beschwerdeführerin 2 hätte betreffen sollen, welche offenbar nicht Eigentümerin der die Rechnung betreffenden Liegenschaft in D.________ (Ortschaft) ist, wurde vorstehend dargetan, dass eine allfällige Nötigungshandlung zum Nachteil der Be- schwerdeführerin 2 vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet (vgl. E. 2.3 hier- vor). Der Staatsanwaltschaft ist weiter beizupflichten, dass keine Hinweise auf eine of- fensichtliche Rechtswidrigkeit der Vornahme der Neuverlegung des Hausanschlus- ses und der damit verbundenen Kosten vorliegen. Insoweit wurden dem Be- schwerdeführer 1 bereits mit Schreiben vom 17. August 2021 die rechtlichen Grundlagen durch die Beschuldigte erläutert (vgl. insbesondere Art. 15.3 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen «Netzanschluss und Netznutzung», wonach die Beschuldigte den Verknüpfungspunkt sowie die Art und Ausführung des Anschlus- ses bestimmt; vgl. betreffend die Kostenübernahme Art. 15.8 und 16.1.6 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen «Netzanschluss und Netznutzung»; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung [StromVG; SR 734.7], wonach dem Netzbetreiber die Gewährleistung eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes obliegt). In der Beschwerde wurde nichts vorge- bracht, was gegen die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht, weshalb die Beschuldigte prima vista berechtigt erscheint, eine Rechnung für den Netzanschluss zu stellen und folglich auch die Rechnungstellung grundsätzlich nicht als offensichtlich unzulässiger Zweck erachtet werden kann. Ob der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 9'233.45 effektiv resp. in dieser Höhe durch den Beschwerdeführer 1 geschuldet ist, wird im Rahmen eines allfälligen Zi- vilverfahrens zu klären sein. Soweit der Beschwerdeführer 1 auf das Schreiben der Beschuldigten vom 17. August 2021 verweist (Vorschlag der Beschuldigten, den Dachanschluss des Beschwerdeführers 1 bestehen zu lassen), vermag er insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er sich doch auch diesem Vorschlag mit Schreiben vom 22. August 2021 widersetzt. Schliesslich lässt sich vorliegend angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beschuldigten, welche grundsätzlich eine teilweise Kostenauferlegung an den Grundeigentümer sowie die Möglichkeit eines Stromunterbruchs regeln, auch kein Vorsatz der Beschuldigten konstruieren, womit es auch am subjektiven Tatbe- standsmerkmal von Art. 181 StGB fehlt. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer 1 gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführe- rin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 428

7 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge ihres Unterliegens haben der Beschwerdefüh- rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 von vornherein keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Eine solche wurde denn auch zu Recht nicht beantragt. Der nicht an- waltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihr ist keine Entschädigung zu sprechen.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt und der von ihnen geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.